Der Fachanwalt und Mediator Frank Simon (laut FOCUS gehört er zu Deutschlands Topanwälten im Familien- und Erbrecht) gibt praktische Tipps und Empfehlungen.
Sollte die Immobilie bereits zu Lebzeiten auf die Kinder übertragen werden?
Dies lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend ist, aus welchem Grund man die Immobilie bereits zu Lebzeiten übertragen will, beispielsweise, ob Steuern gespart oder Pflichtteilsansprüche vermieden werden sollen oder man die Immobilie dem Rückgriff von Gläubigern oder des Sozialhilfeträgers entziehen will. Für jeden Fall gibt es eine andere Lösung. Allerdings sollte man sich vor der Übergabe genau überlegen, ob man im Fall von Pflegebedürftigkeit in einem Heim unter Sozialhilfeverhältnissen leben möchte oder ob der Wert der Immobilie nicht gerade als Altersabsicherung gedacht war, der bei einer bereits lebzeitigen Übergabe der Immobile nicht mehr vorhanden ist.
Kann ich Pflichtteilsansprüche vermeiden, wenn ich die Immobilie auf meine Tochter übertrage und mir ein Wohnrecht oder Nießbrauchsrecht einräumen lasse?
Nein, dies wird in der Regel nicht funktionieren. Häufig wird übersehen, dass der Übergeber der Immobilie bei Einräumung eines Wohn- oder Nießbrauchsrechts sich wirtschaftlich eine „Hintertür“ offen hält. In diesem Fall würden also selbst dann Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen, wenn seit der Eigentumsübertragung auf die Tochter im Zeitpunkt des Erbfalls bereits zehn Jahre verstrichen sind. Hier hilft nur eine geschickte vertragliche Gestaltung.
Welche Steuern fallen bei einer Übertragung zu Lebzeiten bzw. im Todesfall an? Was ist bei einer Übertragung zu beachten? Wer trägt die künftigen Kosten? Kann das Haus zurückgefordert werden, wenn man ein Pflegefall wird? Muss das Haus bei Hartz IV Bezug des arbeitslosen Übernehmers eingesetzt werden? Wie erfolgt ein finanzieller Ausgleich unter den Kindern? Verliere ich bei einer Zwangsversteigerung mein Wohnungsrecht?
Diese und weitere Fragen werden im Rahmen des Themenabends „Hausübergabe zu Lebzeiten oder durch Testament“ am 29.02.2016 um 19.00 in den Räumlichkeiten der Kanzlei BSKP®, Fetscherstraße 29 in 01307 Dresden beantwortet.
Um Anmeldung unter 0351/318900 oder per E-Mail an horn.maria@bskp.de wird gebeten.

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