Diese freudige und für Arbeitgeber überraschende Nachricht wirft für beide Vertragsparteien vielzählige Fragen zu Informationspflichten, Beschäftigungsverboten, Sonderkündigungsschutz, Ersatzeinstellungen, Dauer der Elternzeit, Elterngeld, Teilzeitbegehren und finanziellen Risiken auf. Zwar fördern viele Unternehmen ausdrücklich die bessere Vereinbarkeit von Arbeit und Familie, dennoch zeigen sich in der Praxis zahlreiche Schwierigkeiten - häufig in der Durchführung der Elternzeit. Flexible Unternehmen stellen sich auf den Elternzeitwunsch durch Einstellung von Ersatzpersonal ein. Sobald aber das Elterngeld versiegt, wollen viele Mütter oder Väter vorzeitig zurück in den Betrieb und in Elternteilzeit arbeiten. Nach der Rechtsprechung kann dieser nur abgelehnt werden, sofern zum Zeitpunkt des Teilzeitverlangens bereits eine Ersatzkraft fest eingestellt ist, die den frei gewordenen Arbeitsplatz „blockiert”, oder sofern die Arbeitsaufgaben infolge der Elternzeit vollständig entfallen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Ablehnungsgründe für eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit "zwar keine unüberwindbaren, aber doch besonders gewichtige Hindernisse für die beantragte Verkürzung und Umverteilung der Arbeitszeit sein" müssen.
Ein Vortrag des Fachanwalts für Arbeitsrecht, Herrn Christian Rothfuß, am Donnerstag, 24.03.2011 um 19 Uhr in den Räumen der Kanzlei BSKP gibt einen Überblick über die Rechte von Mitarbeitern und Pflichten des Arbeitgebers nach dem Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (MuSchG) und dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG). Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, wird um Anmeldung telefonisch, per mail (horn.maria@bskp.de) oder über homepage (www.bskp.de) gebeten.
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