Arbeitgeber können den Arbeitsort der Mitarbeiter unterschiedlich regeln: Erstens kann der Arbeitsort im Vertrag ohne Änderungsvorbehalt festgelegt werden. Dann kann eine Versetzung nicht durch Direktionsrecht, sondern nur durch Änderungskündigung erfolgen. Zweite Alternative ist, im Vertrag keinen Arbeitsort zu definieren. Dann kann der Arbeitgeber nach Auffassung des BAG im Rahmen des Direktionsrechts zur Änderung des Arbeitsortes berechtigt sein. Das LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 10.12.2010) meint jedoch, dass eine Versetzung kraft Weisungsrecht an einen anderen Arbeitsort nur bei entsprechendem vertraglichen Versetzungsvorbehalt vorgenommen werden kann.
Arbeitgebern ist daher als dritte Möglichkeit zu empfehlen, vertraglich den Arbeitsort mit einer transparenten und verständlichen (BAG Urteil vom 19.01.2011) Änderungs-/Versetzungsklausel zu vereinbaren.
Arbeitnehmern ist im Streitfall zu raten, Versetzungen zunächst Folge zu leisten. Ansonsten besteht das Risiko einer Kündigung wegen Arbeitsverweigerung. Sodann sollte versucht werden, mit einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung die Versetzung vorläufig abzuwenden.
In einem Vortrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian Rothfuß am Donnerstag, den 22.09.2011, um 19:00 Uhr in der Kanzlei BSKP® - Dr. Broll • Dr. Seid • Kaufmann & Partner, Fetscherstraße 29, 01307 Dresden zum Thema "Änderung der Arbeitsbedingungen" erhalten Sie einen umfassenden Überblick zu Inhalt und Grenzen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts, zu den Voraussetzungen einer Änderungskündigung sowie zur Wirksamkeit vertraglicher Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalte.
Um vorherige Anmeldung per Telefon unter 0351/31 89 00 oder per E-Mail an horn.maria@bskp.de oder über die Homepage www.bskp.de wird gebeten.
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