Kein Rücktrittsrecht vom Aufhebungsvertrag bei Nichtzahlung der Abfindung infolge Insolvenz! So hat das Bundesarbeitsgericht in einem Fall entschieden, in dem ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber zunächst einen Aufhebungsvertrag geschlossen und einen Abfindungsbetrag mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart hat. Zu einer Abfindungszahlung ist es allerdings nicht gekommen, da der Arbeitgeber vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat.
Der Arbeitnehmer verlangte vom Insolvenzverwalter vergeblich die Zahlung der vereinbarten Abfindung und erklärte schließlich seinen Rücktritt vom Aufhebungsvertrag. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Rücktritt nicht möglich war. Im Ergebnis verlor der Kläger durch den Aufhebungsvertrag seinen Arbeitsplatz und durch die Insolvenz seine Abfindung. Dem hätte der Arbeitnehmer durch eine entsprechende Vertragsgestaltung allerdings vorbeugen können.
Etwa 30.000 Unternehmensinsolvenzen jährlich führen nicht nur zu erheblichen Arbeitsplatzverlusten, sondern auch zu zahlreichen arbeitsrechtlichen Fragen für die Unternehmer und für die Belegschaft. Welche Auswirkungen hat die Insolvenz auf ein Arbeitsverhältnis? Darf der Chef wegen der Insolvenzanmeldung kündigen? Besteht auch in der Insolvenz Kündigungsschutz? Dürfen Mitarbeiter die Arbeit verweigern? Was bedeutet es für die Mitarbeiter, wenn ein Käufer ein insolventes Unternehmen übernimmt?
Diese und weitere praxisrelevante arbeitsrechtliche Fragen werden Ihnen durch den Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian Rothfuß im Rahmen eines Vortrages am 19.09.2013, um 19 Uhr informativ und kompakt in der Kanzlei BSKP, Fetscherstrasse 29, 01307 Dresden dargestellt.
Um Anmeldung telefonisch unter 0351 318900, per E-Mail an horn.maria@bskp.de oder über www.bskp.de wird gebeten.
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