Das LAG Köln (3 Sa 69/11) meint, dass allein die Abhängigkeit von Haushaltsmitteln die Befristung nicht rechtfertigt. Auch andere Sachgründe – insbesondere der nur vorübergehende betriebliche Bedarf und die Vertretung anderer Mitarbeiter – bergen Risiken. Es ist daher häufig fraglich, ob die Befristung überhaupt wirksam ist.
Rat vom Fachanwalt: „Befristeter Arbeitsvertrag im Öffentlichen Dienst“
Nach Umfragen erhalten mehr als 70 % der Neueinstellungen im öffentlichen Dienst befristete Arbeitsverträge und keinen Dauerarbeitsplatz. Die Vorteile öffentlicher Arbeitgeber liegen auf der Hand: das Arbeitsverhältnis endet zum Befristungsende, ohne dass sich der Mitarbeiter auf das Kündigungsschutzgesetz oder andere Sonderkündigungsschutzgesetze berufen kann. Ein Grund für den hohen Anteil befristeter Arbeitsverträge im Öffentlichen Dienst ist, dass die Befristung nach dem Gesetzeswortlaut für den öffentlichen Arbeitgeber einfacher ist, als für Arbeitgeber in der Privatwirtschaft. So ist nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 TzBfG eine Befristung zulässig, wenn der Mitarbeiter aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und er entsprechend beschäftigt wird.
Ob diese „Haushaltsbefristung“ zulässig ist, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Das LAG Köln (3 Sa 69/11) meint, dass allein die Abhängigkeit von Haushaltsmitteln die Befristung nicht rechtfertigt. Auch andere Sachgründe – insbesondere der nur vorübergehende betriebliche Bedarf und die Vertretung anderer Mitarbeiter – bergen Risiken. Es ist daher häufig fraglich, ob die Befristung überhaupt wirksam ist. Vorsicht: will ein Mitarbeiter geltend machen, dass die Befristung unwirksam ist und er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht, muss er spätestens innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Fristende Klage erheben.
Der Vortrag „Befristeter Arbeitsvertrag im Öffentlichen Dienst“ von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian Rothfuß am Mittwoch, den 23.09.2015 um 19:00 Uhr in der Kanzlei BSKP®, Fetscherstraße 29, 01307 Dresden erläutert die derzeitigen Probleme im Zusammenhang mit befristeten Arbeitsverträgen im Öffentlichen Dienst. Um vorherige Anmeldung per Telefon unter 0351/318900 oder per E-Mail an horn.maria@bskp.de oder über die Homepage www.bskp.de wird gebeten.
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