Jura trifft IT: Mitarbeiterüberwachung - private Internetnutzung - rechtliche Grenzen
Der gemeinsame Vortrag "Mitarbeiterüberwachung – private Internetnutzung – Gefahrenquelle Social Media" von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian Rothfuß und Alexander Damm, Technical Manager, datom - Gesellschaft für produktive Computergemeinschaften mbH, am Donnerstag, 15.09.2016, um 18:00 Uhr in der Kanzlei BSKP®, Fetscherstraße 29, 01307 Dresden informiert Sie darüber, welche technischen Möglichkeiten und rechtlichen Grenzen der Mitarbeiterüberwachung bestehen. < b>Um vorherige Anmeldung per Telefon unter 0351/318900 oder per E-Mail an horn.maria@bskp.de oder über die Homepage www.bskp.de wird gebeten.
Im Zeitalter von Smartphones, Laptops, Facebook, Twitter, WhatsApp, Xing und LinkedIn ist die Versuchung groß, sich hierdurch während der Arbeitszeit ablenken zu lassen. Für den Arbeitgeber bedeutet dies einerseits, dass seine Mitarbe iter während der Arbeitszeit nicht ihrer eigentlichen Arbeit nachgehen. Andererseits wirft die Nutzung sozialer Medien auch erhebliche Sicherheitslücken für ein Unternehmen auf. Als Arbeitgeber muss man sich daher die Frage stellen, wie man hiermit umgehen möchte. Der Arbeitgeber kann diesen Gefahren bereits präventiv begegnen, indem er Richtlinien zur Internetnutzung aufstellt: er kann die private Internetnutzung komplett untersagen oder sie bspw. auf die Pausenzeiten beschränken. Ein Anspruch auf private Internetnutzung hat der Arbeitnehmer jedenfalls nicht und die unerlaubte Nutzung kann auch einen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen (EGMR, 12.01.2016 – 61496/08; BAG, 19.04.2012 – 2 AZR 186/11). Sinnvoll sind auch Schulungen, um den Mitarbeiter für die Gefahren zu sensibilisieren.
Eines der häufigsten Probleme für den Arbeitgeber ist jedoch die Nachweisbarkeit des Missbrauchs der privaten Internetnutzung. Es stellt sich für den Arbeitgeber die Frage, wie weit er den Arbeitnehmer überwachen darf und in welcher Form, ohne in das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters einzugreifen. Hierzu hat das LAG Berlin-Brandenburg kürzlich entschieden, dass die Speicherung und Auswertung der Chronik des Internet-Browsers auf dem Dienstrechner des Arbeitnehmers zulässig sei. Als Rechtsgrundlage diene § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG. Hierbei bedürfe es auch nicht der Einwilligung des Arbeitnehmers, solange der Arbeitgeber das Verhältnismäßigkeitsprinzip beachte (LAG Berlin-Brandenburg, 14.01.2016 – 5 Sa 657/15).
|
|