Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte im Jahr 2010 entschieden, dass bei einer Kündigungserklärung mit einem falschen Kündigungstermin sich der richtige Kündigungstermin nicht ermitteln lässt, da es nicht Aufgabe des Arbeitnehmers sei, darüber zu rätseln, zu welchem anderen als dem in der Kündigung ausdrücklich angegebenen Termin der Arbeitgeber die Kündigung habe erklären wollen. In einem aktuellen Urteil (6 AZR 805/11) hat das BAG nun im Jahr 2013 entschieden, dass die Kündigungserklärung einen datierten Kündigungstermin nicht zwingend enthalten muss.
Der Gekündigte muss aber erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis endet. Wenn der Kündigungstermin oder die Kündigungsfrist nicht angegeben sind, reicht ein Hinweis auf die maßgeblichen Regelungen aus, wenn erkennbar ist, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Arbeitgebern, die ein Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen wollen, ist dennoch zu raten, einen Endtermin zu nennen und dabei Bezug auf die geltende Kündigungsfrist zu nehmen.
Der Vortrag "Das Neueste im Arbeitsrecht - Aktuelle Entwicklungen 2013/14" von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian Rothfuß am:
Donnerstag, 12. Dezember 2013, um 19:00 Uhr
in den Räumlichkeiten der Kanzlei BSKP®
Dr. Broll, Schmitt, Kaufmann & Partner
Fetscherstraße 29
01307 Dresden
informiert Sie mit einem kompakten Überblick der wichtigsten arbeitsgerichtlichen Urteile des Jahres 2013 u. a. zu den Themen: Arbeitsvertrag und dessen Beendigung, Befristung, Vergütung, Urlaub, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Arbeitnehmerüberlassung. Die Auswirkungen für die betriebliche Praxis werden Ihnen anschaulich dargestellt.
Um vorherige Anmeldung per Telefon unter 0351 318900 oder per E-Mail an horn.maria@bskp.de oder über die Homepage www.bskp.de wird gebeten.
Referent: RA Christian Rothfuß, FA für Arbeitsrecht
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