Nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) gilt in Deutschland ab dem 1.1.2015 ein flächendeckender allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn. Danach haben grundsätzlich alle volljährigen Arbeitnehmer – somit auch Aushilfen und Rentner - einen unabdingbaren Anspruch auf Zahlung eines gesetzlichen Mindestarbeitslohns. Die Ausnahmen vom Mindestlohn sind auf wenige Personengruppen beschränkt: Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende, ehrenamtlich Tätige, Praktikanten, Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung sind nicht erfasst und für Zeitungszusteller wird der Mindestlohn schrittweise eingeführt. Bis 31.12.2016 sind gewisse tarifliche Abweichungen auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes möglich. Nach § 1 I MiLoG hat ab 1.1.2015 jeder Arbeitnehmer (m/w) Anspruch auf Zahlung eines Mindestlohns in Höhe von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde, somit umgerechnet bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden in Höhe von 1.470,50 EUR brutto monatlich. Das Gesetz ist jedoch lückenhaft: Was versteht man unter einer Zeitstunde? Wie werden zusätzliche Vergütungen in Form von Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Zulagen, Zuschlägen, Provisionen, Prämien, etc behandelt? Vorsicht: bei Unterschreitung des Mindestlohns müssen Arbeitgeber nicht nur mit Nachforderungen von Arbeitnehmern und Sozialversicherungsträgern, sondern auch mit Geldbußen rechnen. Der Vortrag "Der gesetzliche Mindestlohn" von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian Rothfuß am Dienstag, 25.11.2014, um 19:00 Uhr, Kanzlei BSKP®, Fetscherstraße 29, 01307 Dresden beantwortet Ihre Fragen und zeigt Ihnen, wie Sie die Anforderungen des Gesetzes umsetzen. Um Anmeldung per Telefon unter 0351 318900 oder per E-Mail an horn.maria@bskp.de oder über die Homepage www.bskp.de wird gebeten.
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