Die heimliche Überwachung eines Arbeitnehmers durch Detektiv ohne berechtigten Anlass ist rechtswidrig.
Nur bei einem auf Tatsachen beruhenden, konkreten Verdacht einer schweren Pflichtverletzung dürfen Arbeitgeber Detektive zur Kontrolle von Mitarbeitern einsetzen. Gravierende Pflichtverletzungen können nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19.02.2015 das Vortäuschen einer Krankheit oder Diebstähle sein. Im konkreten Fall bezweifelte ein Arbeitgeber die wochenlangen verschiedenen Krankheiten einer Mitarbeiterin und beauftragte einen Detektiv wegen des Verdachts der vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit mit der Überwachung der Mitarbeiterin. Das Gericht stellte fest, dass die Observation einschließlich heimlich gefertigter Aufnahmen rechtswidrig war. Der Arbeitgeber hatte nach Auffassung des Gerichts keinen berechtigten Anlass zur Überwachung.
Das BAG hat mit diesem Urteil der Überwachung von Beschäftigten enge Grenzen gesetzt.
Arbeitgeber haben häufig ein berechtigtes Interesse daran, ihre Mitarbeiter, teilweise heimlich, per Videokamera oder elektronischer Handy-Ortung zu überwachen, Telefonate mitzuhören oder E-Mails mitzulesen. Hierbei fallen jedoch oft das technisch Mögliche der Mitarbeiterkontrolle und das rechtlich Zulässige auseinander.
Diese rechtlichen Schranken zeigt Ihnen der Vortrag "Möglichkeiten und Grenzen der Mitarbeiterüberwachung" von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian Rothfuß am Donnerstag, 26.03.2015 um 19:00 Uhr in der
Kanzlei BSKP®
Fetscherstraße 29
01307 Dresden.
Um vorherige Anmeldung per Telefon unter 0351/318900 oder per E-Mail an horn.maria@bskp.de wird gebeten.
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