Die kostenfreie Veranstaltung „Die AÜG-Reform 2017“ von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian Rothfuß am Mittwoch, 23.08.2017, 18:00 Uhr in der Kanzlei BSKP®, Fetscherstraße 29, 01307 Dresden gibt Ihnen einen aktuellen Überblick zum Stand der AÜG-Änderungen, zeigt Ihnen die neuen Rahmenbedingungen und gibt praktische Handlungsempfehlungen. Um vorherige Anmeldung per Telefon unter 0351/318900 oder per E-Mail an horn.maria@bskp.de oder über www.bskp.de wird gebeten.
Die Zeitarbeit ist wieder einmal stark in Bewegung. Am 01.04.2017 sind erhebliche Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in Kraft getreten! Hierdurch wurden die Pflichten sowohl für Entleiher als auch für Verleiher verschärft. Ziel dieser neuerlichen Gesetzesreform soll sein, die Funktion der Arbeitnehmerüberlassung als kurzfristiges Instrument zur Personalbedarfsanpassung sicherzustellen und den Missbrauch von Leiharbeit zu verhindern. Entleiher und Verleiher haben wichtige gesetzliche Änderungen zu berücksichtigen. Die bisher umstrittene Frage, was „vorübergehende“ Überlassung bedeutet, hat der Gesetzgeber nun mit einer Höchstüberlassungsdauer beantwortet: Sofern ein Tarifvertrag nichts anderes bestimmt, ist eine Überlassung, die länger als 18 aufeinander folgende Monate beim selben Entleiher dauert, unzulässig (§ 1 Abs. 1 b AÜG). Die frühere schwer verständliche Regelung zur Gleichstellung mit Stammarbeitnehmern wurde geändert und der neue § 8 AÜG sagt: Der Verleiher muss dem Leiharbeitnehmer die für Mitarbeiter im Entleiherbetrieb geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen gewähren, es sei denn, gewisse Tarifverträge weichen zeitlich begrenzt davon ab. Auch für die Leiharbeitnehmer gelten neue Regeln: War der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam, weil der Verleiher nicht die erforderliche Erlaubnis hatte, dann wurde der Leiharbeitnehmer nach der früheren Regel kraft Gesetzes zu einem Arbeitnehmer des Entleihers. Durch den neuen § 9 AÜG kann der Leiharbeitnehmer entweder den Vertragsübergang zum Entleiher akzeptieren oder mit einer Festhaltenserklärung auf den Arbeitsvertrag mit dem Verleiher besteht. Durch das neue Streikbrecherverbot von Leiharbeitnehmern (§ 11 V AÜG) können Unternehmen Streiks künftig grundsätzlich nicht mehr durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern abfedern.
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