Schon jetzt beginnen die Überlegungen zur Weihnachtszeit: Muss ich als Arbeitgeber Weihnachtsgeld zahlen? Kann zum Jahreswechsel Weihnachtsruhe angeordnet werden? Müssen Arbeitnehmer an der Weihnachtsfeier teilnehmen? Die Antworten darauf und viele weitere Hinweise gibt Rechtsanwalt Christian Rothfuß, Fachanwalt für Arbeitsrecht, im Rahmen dieser Veranstaltung.
Für viele Arbeitgeber ist das Weihnachtsgeld ein wichtiges Mittel, um neue Mitarbeiter zu gewinnen oder die Leistung der Mitarbeiter zu honorieren. Ist das Weihnachtsgeld bereits vertraglich zugesichert, muss der Arbeitgeber es auch in schlechten Jahren zahlen – es sei denn, die Regelung zum Weihnachtsgeld enthält einen wirksamen Widerrufsvorbehalt. Selbst wenn das Weihnachtsgeld freiwillig und nicht ausdrücklich vertraglich festgeschrieben ist, kann die Zahlung unter bestimmten Voraussetzungen zur „betrieblichen Übung“ und damit zur Pflicht werden.
Richtet der Arbeitgeber eine Weihnachtsfeier aus, ist der Besuch für Arbeitnehmer freiwillig, wenn die Veranstaltung in der Freizeit stattfindet. Findet die Veranstaltung innerhalb der Arbeitszeit statt, müssen Arbeitnehmer, die nicht an der Feier teilnehmen wollen, arbeiten.
Eine vom Arbeitgeber als Weihnachtsruhe angeordnete Betriebsschließung erfreut wegen der Einbringung von Urlaubstagen nicht jeden Arbeitnehmer. Nur im Falle dringender betrieblicher Erfordernisse darf Zwangsurlaub angeordnet werden. Jedoch müssen auch dann Arbeitgeber gesetzliche Einschränkungen beachten.
Damit Sie das Fest der Freude ohne Streit überstehen, informiert Sie die kostenfreie Veranstaltung „Weihnachtsgeld, Weihnachtsfeier, Weihnachtsruhe – Arbeitsrechtliche Tipps vor Weihnachten“ von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian Rothfuß am Mittwoch, 27.09.2017, 18 Uhr in der Kanzlei BSKP® (Fetscherstraße 29, 01307 Dresden) rechtzeitig über Ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Weihnachtszeit.
Um vorherige Anmeldung wird gebeten – online (www.bskp.de/event), per Telefon (0351/318900) oder per E-Mail (horn.maria@bskp.de).
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