Rat vom Fachanwalt Einsatz von Fremdpersonal – Leiharbeit, Werkverträge, freie Mitarbeit Urlaubs- und krankheitsbedingte Ausfallzeiten von Mitarbeitern, kurzzeitige Auftragsspitzen oder Tarifverträge veranlassen Arbeitgeber zunehmend, eigene Mitarbeiter durch Fremdpersonal zu ersetzen. Der von Unternehmen gewünschte flexible Einsatz von fremden Mitarbeitern anderer Unternehmen entpuppt sich häufig als Scheinvertrag und kann dann zur Folge haben, dass in Wahrheit ein echtes Arbeitsverhältnis vorliegt. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat erst jüngst mit Urteil vom 01.08.2013 entschieden, dass trotz einer werkvertraglichen Vereinbarung auch bei einem Fremdpersonaleinsatz unter jahrelanger Tätigkeit in den Betriebsräumen mit Betriebsmitteln des Unternehmens ein Arbeitsverhältnis vorliegen kann. Das Gericht hat entschieden, dass es nicht auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien ankommt, sondern darauf, wie das Vertragsverhältnis tat-sächlich gelebt wird. Unternehmen, die Ihren Arbeitskräftebedarf durch Fremdpersonal abdecken, sind hohen Risiken ausgesetzt. Arbeitsrechtlich kann eine Arbeitnehmereigenschaft vorliegen - dann finden die Schutzvorschriften des Arbeitsrechts Anwendung. Steuerrechtlich kann das Unternehmen mit nachträglichen Lohnsteuerzahlungen belastet werden. Sozialversicherungs- und strafrechtlich können Beiträge eines Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthalten werden und nachzuzahlen sein. Der Vortrag " Einsatz von Fremdpersonal – Leiharbeit, Werkverträge, freie Mitarbeit" von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian Rothfuß am Donnerstag, 22.05.2014, um 19:00 Uhr, Kanzlei BSKP®, Fetscherstraße 29, 01307 Dresden zeigt Ihnen, welche Mittel des flexiblen Personaleinsatz bestehen, welche Risiken hierbei bestehen und möglichst vermieden werden können. Um Anmeldung per Telefon unter 0351/318900 oder per E-Mail an horn.maria@bskp.de oder über die Homepage www.bskp.de wird gebeten. 
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